Eben war er noch da und plötzlich ist er weg. Ganz egal ob Hund oder Katze – es kommt leider oft genug vor, dass sie sich vor Schreck, in Folge eines Autounfalls, aus Neugierde und tierischer Abenteuerlust einfach auf und davon machen und stunden-, tage-, manchmal sogar monatelang nicht nach Hause kommen.

In vielen Fällen werden die Ausreißer jedoch schnell gefunden und können wohlbehalten an ihre glücklichen Besitzer zurück vermittelt werden. Was aber wenn das gefundene Tier verletzt ist, dringend Hilfe benötigt und der Halter so schnell nicht ausfindig gemacht werden kann?

Kann man als Finder ein solches Tier einfach zum nächsten Tierarzt oder zu uns in die Tierklinik bringen, ohne die Rechnung zahlen zu müssen?

Und muss der Tierhalter, wenn er denn ermittelt werden kann, die Behandlungskosten tragen, auch wenn er gar nicht über die Behandlung informiert werden und seine Zustimmung geben konnte?

Seit 1996 gibt es dazu eine gesetzliche Regelung. Hierin ist auch definiert, welche Tiere Fundtiere sind, und welche nicht. Wildtiere übrigens gehören nicht dazu. Wer Wildtiere an sich nimmt, macht sich im ungünstigsten Fall sogar der Wilderei schuldig. Wer ein krankes Wildtier findet, benachrichtigt am besten die Polizei, die den zuständigen Revierinhaber informiert.

 

Für Fundtiere ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig

Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Tiere, die üblicherweise als Haustier gehalten werden. Für diese Tiere ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Sie muss für die Unterbringung und gegebenenfalls auch für die medizinische Behandlung eines Fundtieres sorgen. Diese Verpflichtung der Gemeinde besteht allerdings nur, solange kein Halter bekannt ist, oder ein Behandlungsvertrag zwischen dem Finder und dem behandelnden Tierarzt geschlossen wurde.

Finden Sie also ein offensichtlich entlaufenes Haustier, sind Sie als Finder in gewisser Weise auch für das Tier verantwortlich. Sie müssen den Fund in jedem Falle umgehend bei der Gemeinde oder der Polizei anzeigen – das Tier einfach mitzunehmen wäre „Fundunterschlagung“! Wenn Sie sich nicht selber um das Tier kümmern wollen oder können, haben Sie das Recht, das Tier bei der Gemeinde abzugeben. Damit geht die Verantwortung für das Tier an die Gemeinde über. Die Gemeinde muss nun für die Unterbringung und falls nötig auch für die medizinische Behandlung sorgen.

Aber Achtung: Wenn Sie das Tier ohne Rücksprache mit der Gemeinde im Tierheim abgeben oder von einem Tierarzt behandeln lassen, muss die Gemeinde die Kosten für die Unterbringung und Versorgung nicht übernehmen. Einzige Ausnahme: In einem Notfall, nachts oder am Wochenende dürfen Sie ein verletztes und behandlungsbedürftiges Tier auch ohne vorherige Benachrichtigung der Gemeinde zur Behandlung zu einem Tierarzt oder in die Tierklinik bringen. Dies muss dann allerdings der Gemeinde schnellstmöglich per E-Mail oder Fax mitgeteilt werden.

Wird das Tier tot aufgefunden ist nicht die Gemeinde, sondern die örtliche Feuerwehr oder die Polizei zuständig. Bitte rufen Sie in solch einem Fall direkt dort an.

 

Der Tierhalter wird ermittelt

Beim Tierarzt und in der Tierklinik wird das Tier nicht nur tiermedizinisch versorgt; es wird auch überprüft, ob das Tier tätowiert oder gechippt ist; oft kann so doch noch der Halter ermittelt und benachrichtigt werden. Tierbesitzer sollten bei Routinebesuchen beim Tierarzt immer kontrollieren lassen, ob Chip oder Tätowierung auch lesbar sind.

Leider erleben wir es hier in der Tierklinik nur allzu oft, dass die Freude der Tierhalter über das Wiederauffinden der geliebten und medizinisch versorgten Fellnase durch die Rechnung über die angefallenen Behandlungskosten erheblich getrübt wird.

Es kommt immer wieder vor, dass Tierhalter sich weigern, Behandlungskosten zu übernehmen, für die sie vorher keine Kostenfreigabe erteilt haben.

Solche Diskussionen sind für alle Beteiligten höchst frustrierend, aber auch hier ist die Gesetzeslage eindeutig und nimmt uns Tierärzte und auch die Tierhalter in die Pflicht: Solange eine Behandlung aus tiermedizinischer Sicht notwendig ist und Aussicht auf Erfolg hat, verpflichtet uns Tierärzte die Berufsordnung und das Tierschutzgesetz dazu, diese Behandlung vorzunehmen – auch ohne das vorherige Einverständnis des Halters, der oftmals gar nicht so schnell ermittelt werden kann.

 

Richtige Regelung

Wir halten diese Regelung für absolut richtig, denn wenn es Unklarheiten bezüglich der Kostenübernahme gäbe, würde kein Finder mehr verletzte Fundtiere in die Tierklinik bringen und Tierärzte wären womöglich weniger motiviert, Notfälle zu behandeln, wenn sie Gefahr laufen, auf den oftmals hohen Kosten, insbesondere bei verunfallten Tieren, sitzen zu bleiben.

Wäre für eine Notfallbehandlung erst eine Halterermittlung und die Einholung der Kostenzusage nötig, ginge womöglich wertvolle Zeit verloren, die im schlimmsten Fall über Leben und Tod des Fundtieres entscheidet.

Als Tierhalter können Sie dank der umsichtigen Regelung des Gesetzgebers sicher darauf vertrauen, dass die niedergelassenen Tierärzte und auch wir hier in der Tierklinik für jedes verletzte Fundtier alles tun, was nötig ist, es am Leben zu erhalten und es bestmöglich zu betreuen, bis hoffentlich der Besitzer ermittelt werden konnte.

Und damit Sie als Tierbesitzer die finanziellen Risiken für eventuell notwendige Not-Operationen oder sonstige behandlungsintensive Krankheiten Ihres Vierbeiners überschaubar halten können, empfehlen wir Ihnen grundsätzlich den Abschluss einer Tierkrankenversicherung.

 


Tierärztliche Klinik Oberhaching Tierärzte Partnerschaftsgesellschaft

Bajuwarenring 10

82041 Oberhaching

Tel: 089 / 63893020

Email: info@tierklinik-oberhaching.de

Ganz egal ob es um Vorsorge, allgemeine Beratungsfragen – auch zu alternativen Heilmethoden – oder ernsthafte Erkrankungen geht: die Tierklinik Oberhaching ist in jedem Falle die richtige Adresse. Wir kümmern uns um die optimale tiermedizinische Versorgung Ihres Haustieres – seit mehr als 20 Jahren.

Menschlich – professionell – wertschätzend.